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Art. 12a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Detailkonto

Rechnungswesen
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Art. 12a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Detailkonto

1. Die Bezeichnung und die Laufnummer des Detailkontos sind, soweit nicht im Anhang vorgegeben, frei wählbar.

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