170.511
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CH-BE
Art. 12 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Bilanz
Rechnungswesen
Art. 12 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Bilanz
1. Die Gliederung der Konten der Bilanz und die Kontenbezeichnungen richten sich nach den verbindlichen Vorgaben im Anhang 1. Andere Hauptkonten dürfen nicht geführt werden.