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Art. 12 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Bilanz

Rechnungswesen
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Art. 12 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Bilanz

1. Die Gliederung der Konten der Bilanz und die Kontenbezeichnungen richten sich nach den verbindlichen Vorgaben im Anhang 1. Andere Hauptkonten dürfen nicht geführt werden.

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