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Art. 11 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Sachgruppen

Rechnungswesen
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Art. 11 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Sachgruppen

1. Die Sachgruppen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung richten sich nach den verbindlichen Vorgaben in den Anhängen 3 und 4. Andere Sachgruppen dürfen nicht geführt werden.

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