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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Organisation, Amtsübergabe

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Art. 1 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Organisation, Amtsübergabe

1. Die Gemeinde organisiert die Finanzverwaltung und das Rechnungswesen der Grösse ihres Finanzhaushaltes entsprechend.

2. Der Gemeinderat sorgt dafür, dass

a) für jede Stelle der Finanzverwaltung Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Stellvertretung schriftlich festgehalten sind,

b) bei jeder Amtsübergabe einer Person, die Verantwortung über Vermögensbestände trägt, die oder der Vorgesetzte sowie die Nachfolgerin oder der Nachfolger anwesend sind,

c) die Amtsübergaben protokolliert werden.

3. Das Amtsübergabeprotokoll enthält mindestens Angaben über den Vollzug der Übergabe folgender Gegenstände

a) Bargeld und Kassenbuch,

b) Saldobestätigungen über die Banken- und Postkontobestände,

c) Wertschriften bzw. Depotauszug,

d) Buchhaltung,

e) Zwischenabschluss der Buchhaltung (Saldoliste oder Probebilanz) auf einen festzulegenden Zeitpunkt,

f) sämtliche Belege,

g) die übrigen zur Geschäftsführung notwendigen Unterlagen,

h) Akten, Mobiliar und Schlüssel,

i) Zugriffsrechte auf die kommunalen Informatiksysteme,

k) eine Liste über pendente Geschäfte sowie

l) eine Zusammenstellung der Aufgaben und Termine des laufenden Jahres.

Organisation, Amtsübergabe Art. T1-1 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

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