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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 9 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Protokoll

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Allgemeines
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Art. 9 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Protokoll

1. Die Regionalversammlung, die Geschäftsleitung und die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen Protokoll.

2. Das Protokoll enthält mindestens

a Ort, Datum, Zeit und Dauer der Verhandlungen,

b die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

c die Anträge mit Begründungen und

d die gefassten Beschlüsse.

3. Unabhängig von seiner Genehmigung nach Absatz 4 wird das Protokoll der Regionalversammlung den Gemeinden spätestens einen Monat nach der Versammlung zugestellt.

4. Das Protokoll wird an der darauffolgenden Versammlung oder Sitzung genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person digital unterzeichnet.

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