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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 6 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Übertragung von Aufgaben an Dritte

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Aufgaben
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Art. 6 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Übertragung von Aufgaben an Dritte

1. Soweit die Regionalkonferenz ihre Aufgaben nicht selbst erfüllt, erteilt sie dafür geeigneten Organisationen oder Personen befristete oder unbefristete Leistungsaufträge.

2. Sie regelt Art und Umfang der Übertragung in einem Reglement, wenn diese

a) zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,

b) eine bedeutende Leistung betrifft oder

c) zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.

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