Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 54 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Verfahren

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Auflösung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Verfahren

1. Haben die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten die Auflösung der Regionalkonferenz beschlossen und ist die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt, legt die Regionalversammlung den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Regionalkonferenz fest.

2. Die Geschäftsleitung

a. liquidiert das Vermögen der Regionalkonferenz,

b. schliesst die Rechnung auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit unter Einrechnung einer Rückstellung für die noch auszuführenden Arbeiten ab,

c. lässt diese Rechnung durch das Kontrollorgan prüfen und unterbreitet sie der Regionalversammlung zur Genehmigung.

3. Die Regionalversammlung beschliesst über die Genehmigung der Rechnung und über die Verteilung der Liquidationsanteile auf die Gemeinden der Regionalkonferenz. Mit diesem Beschluss gilt die Regionalkonferenz als aufgelöst.

4. Die Geschäftsleitung führt die letzten administrativen Arbeiten aus.

← Art. 53 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) Geltungsbereich Art. 55 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →