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Art. 53 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsätze

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Auflösung
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Art. 53 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsätze

1. Unterbreitet die Regionalversammlung den Gemeinden und ihren Stimmberechtigten von sich aus oder auf Initiative hin einen Antrag auf Auflösung der Regionalkonferenz, legt sie in der Vorlage dar, wie die Aufgaben, die nach übergeordnetem Recht gemeinsam erfüllt werden müssen, nach der Auflösung wahrgenommen werden können.

2. Die Regionalkonferenz unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung geeigneter Trägerschaften für diese Aufgaben.

3. Der Beschluss über die Auflösung einer Regionalkonferenz wird vollzogen, wenn die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt ist.

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