170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 52 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Bezahlung der Gemeindebeiträge
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
Art. 52 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Bezahlung der Gemeindebeiträge
1. Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 155 GG werden am 1. Januar des Rechnungsjahres fällig. Die Gemeinden überweisen ihre Beiträge bis spätestens am 31. März des betreffenden Rechnungsjahres.