170.212
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CH-BE
Art. 50 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Teilkonferenzen
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
Art. 50 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Teilkonferenzen
Die Regionalkonferenz weist die Aufwendungen und Erträge, die einzelnen Teilkonferenzen bzw. den durch diese erfüllten Aufgaben zugerechnet werden können, gesondert aus.