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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 50 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Teilkonferenzen

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
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Art. 50 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Teilkonferenzen

Die Regionalkonferenz weist die Aufwendungen und Erträge, die einzelnen Teilkonferenzen bzw. den durch diese erfüllten Aufgaben zugerechnet werden können, gesondert aus.

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