170.212
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CH-BE
Art. 49 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Finanzplan
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
Art. 49 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Finanzplan
1. Der Finanzplan zeigt den voraussichtlichen Mittelbedarf der Regionalkonferenz für die nächsten vier bis acht Jahre auf.
2. Die Geschäftsleitung überarbeitet den Finanzplan jährlich zusammen mit der Erarbeitung des Budgets und unterbreitet ihn der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme.