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Art. 48 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Rechnungswesen

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
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Art. 48 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Rechnungswesen

1. Das Rechnungswesen umfasst alle für die Regionalkonferenz finanzwirksamen Vorfälle (Grundsatz der Vollständigkeit).

2. Beiträge, welche die Gemeinden gestützt auf Beschlüsse der Regionalkonferenz direkt an Dritte leisten, werden nicht erfasst.

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