170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 48 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Rechnungswesen
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
Art. 48 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Rechnungswesen
1. Das Rechnungswesen umfasst alle für die Regionalkonferenz finanzwirksamen Vorfälle (Grundsatz der Vollständigkeit).
2. Beiträge, welche die Gemeinden gestützt auf Beschlüsse der Regionalkonferenz direkt an Dritte leisten, werden nicht erfasst.