170.212
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CH-BE
Art. 47 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsatz
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
Art. 47 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsatz
1. Die Regionalkonferenz plant und führt ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften.
2. Der Kontenplan richtet sich nach der Verordnung der Direktion für Inneres und Justiz.