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Art. 47 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsatz

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Finanzhaushalt
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Art. 47 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsatz

1. Die Regionalkonferenz plant und führt ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften.

2. Der Kontenplan richtet sich nach der Verordnung der Direktion für Inneres und Justiz.

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