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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 46 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Auflösung

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
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Art. 46 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Auflösung

1. Die Teilkonferenzen werden mit der Auflösung der Regionalkonferenz aufgelöst.

2. Teilkonferenzen für die Erfüllung von freiwillig übertragenen Aufgaben werden ferner aufgelöst durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder durch Ausscheiden aller beteiligten Gemeinden bis auf eine.

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