170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 46 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Auflösung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Art. 46 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Auflösung
1. Die Teilkonferenzen werden mit der Auflösung der Regionalkonferenz aufgelöst.
2. Teilkonferenzen für die Erfüllung von freiwillig übertragenen Aufgaben werden ferner aufgelöst durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder durch Ausscheiden aller beteiligten Gemeinden bis auf eine.