170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 45 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Kommissionen
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Art. 45 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Kommissionen
1. Die Teilkonferenzen können Kommissionen einsetzen.
2. Für die Kommissionen der Teilkonferenzen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen (Art. 31 bis 35) sinngemäss.
3. Die von der Regionalkonferenz eingesetzten Kommissionen können Aufgaben für eine Teilkonferenz erfüllen.