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Art. 45 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Kommissionen

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
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Art. 45 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Kommissionen

1. Die Teilkonferenzen können Kommissionen einsetzen.

2. Für die Kommissionen der Teilkonferenzen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen (Art. 31 bis 35) sinngemäss.

3. Die von der Regionalkonferenz eingesetzten Kommissionen können Aufgaben für eine Teilkonferenz erfüllen.

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