170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 44 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Geschäftsleitung, Geschäftsstelle, Kontrollorgan
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Art. 44 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Geschäftsleitung, Geschäftsstelle, Kontrollorgan
1. Die Teilkonferenzen setzen ihre Geschäftsleitung und ihre Geschäftsstelle ein. Sie bestimmen die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und die Amtsdauer der Mitglieder. Die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsleitung und die Geschäftsstelle gelten mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 sinngemäss.
2. Das Kontrollorgan der Regionalkonferenz erfüllt seine Aufgaben auch für die Teilkonferenzen, sofern diese nichts anderes bestimmen.