170.212
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CH-BE
Art. 43 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Beschlussfassung in der Regionalversammlung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Art. 43 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Beschlussfassung in der Regionalversammlung
1. Über die Geschäfte einer Teilkonferenz verhandeln und beschliessen in der Regionalversammlung die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden der betreffenden Teilkonferenz.
2. Jede Teilkonferenz bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung die Verhandlungen leitet.
3. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Regionalversammlung sinngemäss.