Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 43 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Beschlussfassung in der Regionalversammlung

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Beschlussfassung in der Regionalversammlung

1. Über die Geschäfte einer Teilkonferenz verhandeln und beschliessen in der Regionalversammlung die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden der betreffenden Teilkonferenz.

2. Jede Teilkonferenz bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung die Verhandlungen leitet.

3. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Regionalversammlung sinngemäss.

← Art. 42 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) Geltungsbereich Art. 44 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →