170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 42 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zusammensetzung; Verzeichnisse
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
Art. 42 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zusammensetzung; Verzeichnisse
1. Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die zur gemeinsamen Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind, die der Übertragung der betreffenden freiwilligen Aufgaben zugestimmt haben oder die im Geschäftsreglement zur Vorbereitung von Geschäften der Regionalkonferenz einer Teilkonferenz zugewiesen werden.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Zugehörigkeit weiterer Gemeinden (erweiterte Teilkonferenz).
3. Die Regionalkonferenz führt aktualisierte Verzeichnisse über die Teilkonferenzen und die zugehörigen Gemeinden.