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Art. 41 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsatz

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Teilkonferenzen
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Art. 41 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsatz

1. Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben wahr,

a) die gemäss der besonderen Gesetzgebung nur einem Teil der Gemeinden im Gebiet der Regionalkonferenz obligatorisch zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen sind oder

b) nur ein Teil der Gemeinden durch Zustimmung zum betreffenden Reglement (Art. 5) übertragen hat.

2. Die Regionalkonferenz kann zur Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regionalkonferenz fallen, Teilkonferenzen bilden. Sie regelt die Aufgaben und das Gebiet dieser Teilkonferenzen im Geschäftsreglement.

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