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Art. 40 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zuständigkeiten

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kontrollorgan
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Art. 40 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zuständigkeiten

1. Das Kontrollorgan prüft die Rechnungsführung und Rechnungslegung der Regionalkonferenz nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV) [3].

2. Es berichtet der Geschäftsleitung und der Regionalversammlung über das Ergebnis und stellt der Regionalversammlung Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung.

3. Es hat keine Geschäftsprüfungsfunktion.

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