170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 4 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Obligatorische Aufgaben
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Aufgaben
Art. 4 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Obligatorische Aufgaben
1. Die Regionalkonferenz nimmt nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die folgenden Aufgaben wahr
a) die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung,
b) die regionale Kulturförderung,
c) die regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik,
d) weitere Aufgaben, die ihr durch kantonales Gesetz übertragen sind.
2. Sie entscheidet in diesen Bereichen verbindlich anstelle der Gemeinden.