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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 39 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zusammensetzung

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kontrollorgan
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Art. 39 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zusammensetzung

1. Die Regionalversammlung wählt als Kontrollorgan eine dazu befähigte Stelle.

2. Die Anforderungen und die Wählbarkeitsvoraussetzungen richten sich nach der Gemeindegesetzgebung.

3. Die Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt ein Jahr.

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