170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 39 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zusammensetzung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kontrollorgan
Art. 39 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zusammensetzung
1. Die Regionalversammlung wählt als Kontrollorgan eine dazu befähigte Stelle.
2. Die Anforderungen und die Wählbarkeitsvoraussetzungen richten sich nach der Gemeindegesetzgebung.
3. Die Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt ein Jahr.