170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 37 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Aufsicht
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsstelle
Art. 37 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Aufsicht
Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht der Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung kann der Geschäftsstelle Weisungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen.