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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 37 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Aufsicht

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsstelle
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Art. 37 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Aufsicht

Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht der Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung kann der Geschäftsstelle Weisungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen.

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