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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 36 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Ausgestaltung

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsstelle
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Art. 36 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Ausgestaltung

1. Die Regionalversammlung bestimmt die Ausgestaltung der Geschäftsstelle. Sie entscheidet insbesondere, ob das Personal der Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers öffentlichrechtlich oder privatrechtlich angestellt oder ob ein entsprechender Auftrag an eine natürliche oder juristische Person vergeben wird.

2. Die Regionalversammlung

a) erlässt ein Personalreglement, wenn für die Geschäftsstelle eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer und weiteres eigenes Personal öffentlich-rechtlich angestellt wird;

b) beschliesst über die Vergabe eines Auftrags an Dritte;

c) kann einzelne Zuständigkeiten nach Artikel 38 besonderen Dritten übertragen.

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