170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 35 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Einbringen von Geschäften
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
Art. 35 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Einbringen von Geschäften
1. Die Kommissionen unterbreiten der Geschäftsleitung Geschäfte zuhanden der Regionalversammlung rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen.
2. Sie vertreten die Geschäfte in der Regionalversammlung.