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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 35 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Einbringen von Geschäften

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
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Art. 35 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Einbringen von Geschäften

1. Die Kommissionen unterbreiten der Geschäftsleitung Geschäfte zuhanden der Regionalversammlung rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen.

2. Sie vertreten die Geschäfte in der Regionalversammlung.

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