Art. 34 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zuständigkeiten
Art. 34 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zuständigkeiten
1. Die Kommissionen
a bereiten die Geschäfte der Regionalversammlung inhaltlich vor,
b stellen die Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen kantonalen Stellen sicher,
c* nehmen zuhanden der Regionalversammlung insbesondere zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen,
d* stellen der Regionalversammlung die erforderlichen Anträge,
e* erlassen Verordnungen gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalversammlung.
2. Sie beschliessen in der Sache unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe e nicht abschliessend.
3. Sie können
a zur Behandlung ihrer Geschäfte Dritte mit Beratungs- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht beiziehen,
b Subkommissionen für die Vorbereitung von Kommissionsgeschäften einsetzen,
c* im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel Aufträge an Dritte erteilen.