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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 34 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zuständigkeiten

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
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Art. 34 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zuständigkeiten

1. Die Kommissionen

a bereiten die Geschäfte der Regionalversammlung inhaltlich vor,

b stellen die Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen kantonalen Stellen sicher,

c* nehmen zuhanden der Regionalversammlung insbesondere zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen,

d* stellen der Regionalversammlung die erforderlichen Anträge,

e* erlassen Verordnungen gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalversammlung.

2. Sie beschliessen in der Sache unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe e nicht abschliessend.

3. Sie können

a zur Behandlung ihrer Geschäfte Dritte mit Beratungs- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht beiziehen,

b Subkommissionen für die Vorbereitung von Kommissionsgeschäften einsetzen,

c* im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel Aufträge an Dritte erteilen.

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