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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 33 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Konstituierung, Verfahren

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
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Art. 33 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Konstituierung, Verfahren

1. Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst.

2. Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.

3. Im Übrigen bestimmen die Kommissionen ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fassen, finden die für die Regionalversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

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