170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 33 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Konstituierung, Verfahren
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
Art. 33 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Konstituierung, Verfahren
1. Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst.
2. Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
3. Im Übrigen bestimmen die Kommissionen ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fassen, finden die für die Regionalversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.