170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 32 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Einsetzung, Wählbarkeit der Mitglieder
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
Art. 32 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Einsetzung, Wählbarkeit der Mitglieder
1. Die Kommissionen werden durch Beschluss der Regionalversammlung eingesetzt.
2. Der Beschluss bestimmt
a) die Zusammensetzung,
b) soweit erforderlich die Organisation,
c) die Aufgaben und Zuständigkeiten,
d) im Fall ständiger Kommissionen die Amtsdauer der Mitglieder,
e) im Fall nicht ständiger Kommissionen die Dauer des Mandats.
3. In die Kommissionen nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden als Mitglieder Einsitz. Wählbar sind alle urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz im Gebiet der Regionalkonferenz.