Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 31 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsatz

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsatz

1. Die Regionalversammlung setzt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Kommissionen ein.

2. Sie wählt die Präsidentinnen und die Präsidenten der Kommissionen und die übrigen Mitglieder.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Organisation oder die Zuständigkeiten von Kommissionen.

← Art. 30 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) Geltungsbereich Art. 32 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →