170.212
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CH-BE
Art. 31 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Grundsatz
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Kommissionen
Art. 31 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Grundsatz
1. Die Regionalversammlung setzt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Kommissionen ein.
2. Sie wählt die Präsidentinnen und die Präsidenten der Kommissionen und die übrigen Mitglieder.
3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Organisation oder die Zuständigkeiten von Kommissionen.