170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 30 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Geschäfte der Kommissionen
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Art. 30 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Geschäfte der Kommissionen
1. Die Geschäftsleitung unterbreitet der Regionalversammlung die durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäfte, sofern diese ordnungsgemäss angemeldet sind.
2. Sie unterbreitet die Geschäfte unverändert. Sie kann diese kommentieren und Anträge dazu stellen.