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Art. 30 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Geschäfte der Kommissionen

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
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Art. 30 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Geschäfte der Kommissionen

1. Die Geschäftsleitung unterbreitet der Regionalversammlung die durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäfte, sofern diese ordnungsgemäss angemeldet sind.

2. Sie unterbreitet die Geschäfte unverändert. Sie kann diese kommentieren und Anträge dazu stellen.

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