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Art. 3 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Allgemeines

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Aufgaben
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Art. 3 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Allgemeines

Die Regionalkonferenz dient der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden und der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung in regionalen Angelegenheiten, die ihr der Kanton oder die Gemeinden übertragen haben.

Sie kann die Zusammenarbeit der Gemeinden in weiteren Aufgabenbereichen initiieren, koordinieren und unterstützen und den Gemeinden dafür geeignete Formen innerhalb oder ausserhalb der Regionalkonferenz vorschlagen.

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