Art. 29 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zuständigkeiten
Art. 29 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zuständigkeiten
1. Die Geschäftsleitung
a bereitet unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Kommissionen die Sitzungen der Regionalversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus,
b erlässt gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalversammlung (Art. 146 Abs. 4 GG) Verordnungen,
c passt die Erlasse der Regionalkonferenz an, wenn das übergeordnete Recht die Anpassungen verlangt und der Regionalkonferenz dabei kein Regelungsspielraum offensteht,
d erstellt den Finanzplan und unterbreitet diesen der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme,
e ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung und sorgt für dessen zweckmässige Organisation sowie für ein wirksames internes Kontrollsystem,
f beschliesst gebundene Ausgaben unabhängig von deren Höhe,
g * beschliesst Nachkredite bis zu 5000 Franken sowie Nachkredite zu bewilligten Budgetkrediten, wenn diese nicht mehr als zehn Prozent des ursprünglichen Kredits und nicht mehr als 100 000 Franken betragen,
h verfügt über bewilligte Mittel,
i sorgt für die Publikation von Beschlüssen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen,
k bescheinigt den Beginn der Unterschriftensammlung für Initiativen,
l prüft eingereichte Initiativen auf ihre Rechtmässigkeit und verfügt gegebenenfalls deren Ungültigkeit, soweit der Mangel reicht,
m nimmt zuhanden der Regionalversammlung zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung,
n ordnet regionale Abstimmungen über Initiativen und Referenden sowie die Auflösung der Regionalkonferenz an,
o legt der Regionalversammlung zuhanden der Gemeinden die Reglemente für die Übertragung von weiteren Aufgaben (Art. 5) vor,
p vertritt die Regionalkonferenz gegenüber dem Kanton, den Gemeinden, den anderen Regionalkonferenzen, dem Bund sowie weiteren Dritten,
q sorgt für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultationen gemäss Artikel 153 Absätze 2 und 3 GG,
r wahrt im Fall von Beschwerden die Interessen der Regionalkonferenz, soweit die Regionalversammlung nichts anderes beschliesst,
s berichtet der Regionalversammlung regelmässig über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
t beschliesst über geringfügige Änderungen von regionalen Richtplänen.
2. Sie ist zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie des übrigen Personals oder für die Vergabe des Geschäftsführungsauftrags an eine natürliche oder juristische Person. Sie kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ermächtigen, das übrige Personal der Geschäftsstelle anzustellen.
3. Sie kann die Geschäftsstelle zur Verwendung bewilligter Mittel oder zur Vertretung der Regionalkonferenz gegenüber bestimmten Dritten ermächtigen.
4. Die Regionalversammlung kann der Geschäftsleitung Aufträge oder Weisungen in Bezug auf die Art ihrer Aufgabenerfüllung erteilen.