Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 28 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Verfahren

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Verfahren

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Geschäftsleitung unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen ein.

Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Im Übrigen bestimmt die Geschäftsleitung ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fasst, finden die für die Regionalversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

← Art. 27 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) Geltungsbereich Art. 29 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →