170.212
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CH-BE
Art. 28 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Verfahren
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Art. 28 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Verfahren
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Geschäftsleitung unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen ein.
Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Im Übrigen bestimmt die Geschäftsleitung ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fasst, finden die für die Regionalversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.