170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 27 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Art. 27 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
1. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
2. Sie kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
3. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung verfügt über eine Stimme.
4. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Fall der Stimmengleichheit den Stichentscheid.