170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 26 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Konstituierung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Art. 26 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Konstituierung
1. Die Geschäftsleitung konstituiert sich im Rahmen von Artikel 24 selbst.
2. Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
3. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, sofern die Geschäftsleitung nichts anderes beschliesst.