170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 24 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zusammensetzung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Geschäftsleitung
Art. 24 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus neun Personen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung sowie die Vertreterin oder der Vertreter der Kernstadt der Region gehören der Geschäftsleitung von Amtes wegen an.
3. Die übrigen Mitglieder werden aus der Mitte der Regionalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4. In der Geschäftsleitung müssen die kleinen und mittleren Gemeinden angemessen vertreten sein.