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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 23 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Referendumsfähige Beschlüsse

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
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Art. 23 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Referendumsfähige Beschlüsse

1. Beschlüsse, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden in den gesetzlichen Publikationsorganen der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.

2. Die Publikation enthält

a. den Beschluss,

b. den Hinweis auf die Möglichkeit des Referendums,

c. die Referendumsfrist,

d. die Prozentzahl der Stimmberechtigten oder Gemeinden, die eine regionale Abstimmung verlangen können,

e. den Ort, wo das Begehren einzureichen ist,

f. den Hinweis, wo und wann allfällige Unterlagen aufliegen.

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