Art. 22 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zuständigkeiten
Art. 22 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zuständigkeiten
1. Die Regionalversammlung wählt
a. ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten (Art. 13 Abs. 1),
b. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (Art. 13 Abs. 2),
c. die Mitglieder der Geschäftsleitung,
d. die Mitglieder der Kommissionen,
e. das Kontrollorgan.
2. Sie behandelt zuhanden der regionalen Volksabstimmung zustande gekommene Referenden und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung abgeben und einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3. Sie verabschiedet die Reglemente für die Übertragung von weiteren Aufgaben (Art. 5) zuhanden der Gemeinden.
4. Sie nimmt den Finanzplan zur Kenntnis.
5. Sie beschliesst abschliessend über
a. die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
b. das Budget, die Jahresrechnung sowie Verpflichtungskredite und unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g Nachkredite mit Ausnahme gebundener Ausgaben,
c. die Einsetzung von Kommissionen,
d. die Ausgestaltung der Geschäftsstelle (Art. 36),
e. die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäss Artikel 6, soweit dafür kein Reglement erforderlich ist,
f. den Geschäftsbericht zuhanden der Gemeinden.
6. Sie beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über
a. die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
b. die Änderung und die Aufhebung von Reglementen zur Erfüllung von weiteren Aufgaben (Art. 5), sofern das betreffende Reglement dafür nicht die obligatorische Volksabstimmung vorsieht,
c. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Reglementen betreffend Übertragung von Aufgaben der Regionalkonferenz an Dritte,
d. den Erlass eines allfälligen Personalreglements für die Geschäftsstelle,
e. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements.