Art. 21 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Wahlen
Art. 21 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Wahlen
1. Die Regionalversammlung wählt in offener Abstimmung. Mitglieder, die zusammen mindestens einen Drittel der anwesenden Stimmen vertreten, können eine geheime Wahl verlangen.
2. Die Wahlzettel der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3. Massgebend ist
a) im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen,
b) im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen und im Fall der Stimmengleichheit das Los.
4. In einem zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Vorgeschlagene als Sitze zu vergeben sind.
5. Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen für still gewählt erklären, wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen werden als Sitze zu besetzen sind.