170.212
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CH-BE
Art. 20 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Abstimmungen über Sachgeschäfte
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 20 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Abstimmungen über Sachgeschäfte
1. Die Regionalversammlung stimmt über Sachgeschäfte offen ab.
2. Die Stimmkarten der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3. Die Präsidentin oder der Präsident legt das Abstimmungsverfahren so fest, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. Sie oder er gibt der Versammlung bei Bedarf Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Abstimmungsverfahren zu äussern.
4. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.
5. Im Rahmen der Bereinigung von Anträgen, die sich gegenseitig ausschliessen, gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.