Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 20 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Abstimmungen über Sachgeschäfte

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Abstimmungen über Sachgeschäfte

1. Die Regionalversammlung stimmt über Sachgeschäfte offen ab.

2. Die Stimmkarten der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.

3. Die Präsidentin oder der Präsident legt das Abstimmungsverfahren so fest, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. Sie oder er gibt der Versammlung bei Bedarf Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Abstimmungsverfahren zu äussern.

4. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.

5. Im Rahmen der Bereinigung von Anträgen, die sich gegenseitig ausschliessen, gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

← Art. 19 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) Geltungsbereich Art. 21 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →