170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV)
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen
Art. 2 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV)
1. Dieses Geschäftsreglement regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren, den Finanzhaushalt sowie die Auflösung der Regionalkonferenz sowie die Bildung und Organisation von Teilkonferenzen.
2. Es bezweckt eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten sowie eine klare Regelung der Entscheidverfahren.