170.212
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CH-BE
Art. 19 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Ordnungsanträge
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 19 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Ordnungsanträge
1. Jedes Mitglied der Regionalversammlung kann beantragen, die Redezeit zu beschränken oder die Beratung zu schliessen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident lässt über einen solchen Ordnungsantrag sofort abstimmen.
3. Nimmt die Regionalversammlung einen Antrag auf Schluss der Beratung an, haben das Wort nur noch
a) die Mitglieder der Regionalversammlung, die sich vor dem Antrag gemeldet haben,
b) die Sprecherin oder der Sprecher der Geschäftsleitung und der Kommission, die das Geschäft vorbereitet hat.