170.212
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CH-BE
Art. 18 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Beratung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 18 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Beratung
1. Die Kommissionen vertreten die durch sie vorbereiteten Geschäfte in der Regionalversammlung.
2. Die Geschäftsleitung vertritt die übrigen Geschäfte. Sie kann sich zu den durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäften äussern.
3. Die Mitglieder der Regionalversammlung können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen.
4. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt und entzieht gegebenenfalls das Wort.