170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 17 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Eintreten, Rückweisung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 17 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Eintreten, Rückweisung
1. Die Regionalversammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes traktandierte Geschäft ein.
2. Sie kann ein Geschäft an die Geschäftsleitung oder an die zuständige Kommission zur Überarbeitung zurückweisen.