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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 17 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Eintreten, Rückweisung

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
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Art. 17 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Eintreten, Rückweisung

1. Die Regionalversammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes traktandierte Geschäft ein.

2. Sie kann ein Geschäft an die Geschäftsleitung oder an die zuständige Kommission zur Überarbeitung zurückweisen.

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