170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 16 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Traktandierung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 16 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Traktandierung
1. Die Regionalversammlung beschliesst endgültig nur über traktandierte Geschäfte.
2. Sie kann beschliessen, dass nicht traktandierte Geschäfte für eine nächste Sitzung oder für eine dafür besonders einberufene Sitzung traktandiert werden.