170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 15 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Vorbereitung und Einberufung
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
Art. 15 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Vorbereitung und Einberufung
1. Die Geschäftsleitung bereitet die Sitzung der Regionalversammlung vor und beruft diese ein. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kommissionen.
2. Die Geschäftsleitung stellt die Einladung mit der Angabe von Ort, Zeit und Verhandlungsgegenständen (Traktanden) sowie die erforderlichen Unterlagen spätestens 30 Tage vorher den Gemeinden zu.
3. Sie macht die Einladung mindestens zehn Tage vor der Sitzung in den gesetzlichen Publikationsorganen der Gemeinden öffentlich bekannt.