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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 14 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Sitzungen

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
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Art. 14 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Sitzungen

1. Die Regionalversammlung tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal pro Jahr.

2. Ein Zehntel der Gemeinden sowie die Kommissionen können die Einberufung einer Regionalversammlung innert zwei Monaten und die Traktandierung eines bestimmten Geschäfts verlangen.

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