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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 12 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Zusammensetzung, Beschlüsse, Stimmkraft

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Regionalversammlung
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Art. 12 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Zusammensetzung, Beschlüsse, Stimmkraft

1. Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Regionalversammlung sowie die Stimmkraft der Gemeinden richten sich nach den Artikeln 145 und 148 GG.

2. Die für die Stimmkraft massgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG).

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