Art. 11 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Ausstand
Art. 11 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Ausstand
1. Personen, die an einem Geschäft ein unmittelbar persönliches Interesse haben, treten bei dessen Behandlung in der Regionalversammlung, in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in der Geschäftsstelle und im Kontrollorgan in den Ausstand.
2. Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer
a) mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder
b) ...
c) eine solche Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
4. Die Vertretung von Interessen der Gemeinden in einem Organ der Regionalkonferenz gilt nicht als Wahrnehmung unmittelbar persönlicher Interessen und begründet keine Ausstandspflicht.