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170.212 RKGVOROCRRPCR CH-BE

Art. 10 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Öffentlichkeit

Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Allgemeines
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Art. 10 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind öffentlich.

2. Die Verhandlungen und weiteren Tätigkeiten der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Geschäftsstelle und des Kontrollorgans sowie die darüber geführten Protokolle sind nicht öffentlich.

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