170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 10 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) - Öffentlichkeit
Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen - Organisation und Verfahren - Allgemeines
Art. 10 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV) · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind öffentlich.
2. Die Verhandlungen und weiteren Tätigkeiten der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Geschäftsstelle und des Kontrollorgans sowie die darüber geführten Protokolle sind nicht öffentlich.